Satzung:

§ 1   Name , Sitz, Geschäfts und Rechnungsjahr des Vereines

1)    Der Verein führt den Namen "Kleingartenverein Ideal e.V." und hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg – Registergericht – eingetragen. Er ist ein Zweigverein des "Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V.".

2)    Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes.

2)    Zweck des Vereins ist die Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung -insbesondere bei der Jugend – für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten. Zu den Aufgaben des Vereins gehört die Beratung und Betreuung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.

3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft

1)    Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern.

2)    Die Mitgliedschaft kann nur durch Einzelpersonen erworben werden. Voraussetzung ist Volljährigkeit und guter Leumund.

3)    Die Mitgliedschaft ist ein nicht übertragbares ausschließliches Personenrecht. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auch in Erbfolge nicht übertragen werden.

4)    Die persönlichen Daten werden aus Gründen der Vereins- und Verbandsarbeit gespeichert und verwendet. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende bedarf der schriftlichen Zustimmung des Mitgliedes bzw. der Mitglieder.

§ 4    Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft beginnt

     a)     mit der Aufnahme als Mitglied des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e. V. und

     b)    dem Abschluss eines Unterpachtvertrages für einen Kleingarten (aktive Mitgliedschaft) oder

     c)     die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Zuteilung einer Gartenparzelle   (passive Mitgliedschaft).

2)    Die Mitgliedschaft endet:

     a)     durch Beendigung der Mitgliedschaft im Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. zu demselben Zeitpunkt.

     b)     durch Kündigung des Kleingartens, jedoch nicht vor Abschluss des Kündigungsverfahrens.

     c)    durch Tod.

§ 5     Beiträge und Pachtgebühren

1)    a) Der Kleingartenverein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und der zum 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten ist.

       b) Daneben können Umlagen erhoben werden. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

2)    Wird die Mitgliedschaft innerhalb des Jahres begonnen oder beendet, so ist in jedem Fall ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

3)    Versicherungsbeiträge sind fällig im Voraus zum 01.01. jeden Jahres, die Mitgliederbeiträge und Pachtgebühren sind fällig im Voraus zum 01.01. mit Zahlungsziel 15.03. jeden Jahres in der festgesetzten Höhe zu entrichten.

§ 6     Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Pflichten:

      a)     Die Mitglieder sind verpflichtet, alle ihnen aufgrund des Generalpachtvertrages, der Satzung, Gartenordnung und des Unterpachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Interessen des Stadtverbandes und des Kleingartenvereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen.

2)   Den Mitgliedern steht das Recht zu:

      a)     bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen.

      b)    an den Einrichtungen des Kleingartenvereins teilzunehmen und über den Kleingartenverein bzw. die Bezirksverwaltung Anträge und Beschwerden zu Angelegenheiten, für die der Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e. V. zuständig ist, an den Vorstand des Stadtverbandes zu richten.

      c)     die fachliche Betreuung in Anspruch zu nehmen.

§ 7      Organe des Vereins

1)    Die Mitgliederversammlung  
2)    Der Vorstand

§ 8     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Kassier

Schriftführer

Fachberater

1)    Der Vorstand vertritt den Kleingartenverein gerichtlich und außergerichtlich (§26BGB). Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.

2)    Der Vorstand des Kleingartenvereins wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied eines Kleingartenvereins innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung.

3)    Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

     a)     Leitung des Kleingartenvereins und der Mitgliederversammlung.

     b)    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vertreterversammlung des Stadtverbandes, des Verbandsausschusses und der Stadtverbandsvorstandschaft.

     c)     Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Satzung, der Gartenordnung sowie des Unterpachtvertrages und sonstiger einschlägiger gesetzlicher Regelungen.

     d)    Fristgerechte Abrechnung von Jahresbeitrag und Pachtgebühr gegenüber der jeweiligen Bezirksverwaltung zu den vom Stadtverband festgelegten Terminen.

     e)    Vorschlag an die Bezirksverwaltung hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern und Vergabe von Kleingartenparzellen innerhalb des Kleingartenvereins.

     f)        Entgegennahme und Erledigung aller Anfragen und Beschwerden der Mitglieder seines Kleingartenvereins, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Stadtverbandes unterliegen.

     g)     Differenzen zwischen den Mitgliedern seines Kleingartenvereins nach Möglichkeit gütlich zu regeln.

     h)    an den Sitzungen des Verbandsausschusses und der Vertreterversammlung teilzunehmen.

     i)      Festsetzung der Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder die sich für eine Funktion neben dem Vorstand zur Verfügung stellen, wie z.B. Wasserwarte, Stromwarte, Gerätewart, Gemeinschaftsdienstleiter usw.

5)    Die Geschäftsführung der Kleingartenvereine erfolgt in Anlehnung an die Geschäftsführung des Stadtverbandes.

6)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

7)    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jähr­liche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Notwendige Auslagen werden erstattet.

8)    Die Ausübung von Kassengeschäften obliegt ausschließlich dem Kassier. Bei Verhinderung sind Kassengeschäfte nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zulässig.

9)    Vorstandsmitglieder können auf Antrag des Stadtverbandsvorstandes durch Beschluss des Verbandsausschusses abberufen werden, wenn sie in ihrer Vorstandstätigkeit gegen Satzung, Gartenordnung, Generalpachtvertrag oder Beschlüsse der Verbandsorgane verstoßen und damit den Interessen und Zielen des Stadtverbandes schaden.

§ 9     Mitgliederversammlung – Vorstand

1)    Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils innerhalb des 1.Vierteljahres eines neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

2)    Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Dasselbe gilt, wenn der Vorstand des Stadtverbandes die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

3)    Alle Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

4)    Die Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes und der Bezirksverwaltung können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

5)    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Versammlungsleiter, in der Regel dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 10     Mitgliederversammlung – Mitglieder

1)    Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

     a)     Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung, des Revisionsberichtes und der Entlastung des gesamten Vorstandes.

     b)    Festsetzung eines Vereinsbeitrages oder sonstiger Umlagen.

     c)     Alle 4 Jahre die Wahl des Vorstandes, der Revisoren, der Vertreter des Kleingartenvereins zur Vertreterversammlung des Stadtverbandes und der Delegierten zur Bezirksversammlung.

     d)    Festsetzung der Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder des Vorstandes.

     e)    Durchführung von Gemeinschaftsarbeiten, die über § 15 der Gartenordnung des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e. V. hinausgehen.

     f)      Entscheidung über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. besondere Tätigkeiten, die nicht in den satzungsmäßigen Kompetenzbereich des Stadtverbandes fallen, wie z.B. Vereinsheime und - Kantinen usw.

     g)     Auflösung des Kleingartenvereins zum Zwecke der Eingliederung in einen bereits bestehenden Kleingartenverein (Anschluss) innerhalb des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e. V. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es nicht, wenn die
Kündigung des Pachtlandes des KIeingartenvereins erfolgt ist. In diesem Fall gilt der Verein mit Abschluss des Kündigungsverfahrens als aufgelöst. Die Mitgliedschaft beim Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e. V. bleibt davon unberührt.

     h)    Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Ehrenmitglied ist vom Vereinsbeitrag befreit.

§ 11     Mitgliederversammlung - Beschlüsse und Wahlen

1)    Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

2)    Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3)    Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu wählen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission ausübt.

4)    Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmenerhält. Ergibt sich keine Mehrheit der stimmberechtigen, so findet ein zweiter Wahlgangstatt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen        erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

5)    Die Wahl des Vorstandes und der Revisoren kann per Akklamation erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt und nur 1 Wahlvorschlag vorliegt.

6)    Wählbar ist jedes Mitglied auch wenn es bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist sofern die schriftliche Zustimmung für die Wahl vorliegt.

7)    Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

8)    Wird die Beschlussfähigkeit oder die Wahl angezweifelt so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit.

§ 12     Beschlüsse

1)    Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13     Revisor

1)    Von der Mitgliederversammlung werden 1 Revisor und 1 Ersatzrevisor gewählt. Diese sind keine Vorstandsmitglieder. Nicht-Mitglieder können von der Mitgliederversammlung zum Revisor oder Ersatzrevisor bestimmt werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil und können nach Bedarf auch zu den Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden.

2)    Der Revisor ist verpflichtet und jederzeit berechtigt, Rechnungsbelege, das Kassenbuch und die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen.

3)    Am Schluss des Geschäftsjahres obliegt ihm eine ordnungsgemäße Prüfung des gesamten Kassenwesens und der Geschäftsführung des Vorstandes.

4)    Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht anzufertigen. Der Revisor erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14     Auflösung des Vereines

1)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15     Eigentum des Vereins

1)    Alle dem Gemeinwesen einer Kleingartenanlage dienenden Bauwerke und Einrichtungen die von den Mitgliedern bzw. Verein durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet werden oder errichtet worden sind, werden Eigentum des Vereins.

2)    Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

§ 16     Stadtverband

1)    Die Satzung des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e. V. mit Gartenordnung ist Bestandteil dieser Satzung. Die Satzung des Stadtverbandes gilt nur, soweit in der Vereinssatzung nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 17     Überleitungsvorschriften

1)    Überleitungsvorschriften: Der Verein tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Kolonien ein, aus denen er entstanden ist. Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich der dem Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e. V. gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

Erstschrift:   Nürnberg, den 13. Januar 1973
Änderung: 1995, 2006, 2008 und 2011